Rz. 5

Nach § 51 Abs. 4 i. V. m. § 238 Abs. 4 sind auf die Wartezeit von 25 Jahren aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage auch die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten anzurechnen. Ersatzzeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Tatbeständen (z. B. Kriegsdienst während der beiden Weltkriege), die nicht vom Versicherten zu vertreten sind.

Als Ersatzzeiten kommen gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 folgende Tatbestände in Betracht:

  • Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 BVG) aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht, Kriegsgefangenschaft, Minenräumdienst nach dem 8.5.1945 sowie eine an diese Tatbestände anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 1),
  • Zeiten der Internierung oder Verschleppung sowie eine anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 2),
  • Zeiten der Rückkehrverhinderung oder des Festgehaltenwerdens im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges (§ 250 Abs. 1 Nr. 3),
  • Zeiten der Freiheitseinschränkung, Freiheitsentziehung oder Verfolgung sowie eine an diese Tatbestände anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 4),
  • Zeiten des politischen Gewahrsams nach § 1 HHG sowie Zeiten des Freiheitsentzugs in der ehemaligen DDR, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist sowie eine an diese Tatbestände anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 5, 5a),
  • Zeiten der Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht sowie eine an diese Tatbestände anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit mindestens aber die Zeit vom 1.1.1945 bis zum 31.12.1946 (§ 250 Abs. 1 Nr. 6).
 

Rz. 6

Die vorgenannten Ersatzzeitentatbestände sind neben den Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten (§ 61 Abs. 1 und 2) auf die Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2 und Abs. 4) anzurechnen, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 254 Abs. 1 oder 2 zuzuordnen sind (§ 238 Abs. 4) und der Versicherte zu irgendeinem Zeitpunkt während seiner Beschäftigung im Bergbau ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ersatzzeit und der Untertagearbeit ist nicht erforderlich. Ersatzzeiten sind der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn der letzte Pflichtbeitrag vor der Ersatzzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde (§ 254 Abs. 1) oder wenn die Versicherung erst nach der Ersatzzeit begonnen hat und der erste Pflichtbeitrag nach der Ersatzzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 254 Abs. 2).

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