Rz. 30

Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde § 34 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Versicherte können nunmehr neben dem Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen uneingeschränkt hinzuverdienen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

Eine Anrechnung von Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus abhängiger Beschäftigung oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) aus selbständiger Tätigkeit findet nach dem nunmehr geltenden Recht grundsätzlich nicht statt. Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich aber ein Hinzuverdienst aufgrund der in § 97a enthaltenen Anrechnungsregelung mindernd auf den Grundrentenzuschlag auswirken, wenn der Berechnung einer Altersrente u. a. auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung i. S. v. § 76g zugrunde liegen.

Darüber hinaus ist bei Bezug einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Abgeordnete des Deutschen Bundestages in § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) eine von der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit abweichende Ruhensvorschrift enthalten. Danach ruht die Versichertenrente zu 50 % der Monatsrente (§ 64), maximal aber in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Die Anwendung dieser Ruhensvorschrift ist nicht vom Lebensalter eines Versicherten abhängig; sie gilt damit sowohl für Zeiten des Bezuges einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch nach diesem Zeitpunkt. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) gilt § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG für Abgeordnete des Europäischen Parlaments entsprechend.

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