Rz. 14

Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte umfasst 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 36 Satz 1 Nr. 2, § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 3); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 420 Kalendermonate. Zu den auf die Wartezeit von 35 Jahren anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten zählen Kalendermonate mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten) und Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 1).

Darüber hinaus sind auf die Wartezeit zusätzlich Monate anzurechnen, wenn

  • nach der Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft insgesamt zugunsten eines Versicherten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (bis zum 31.8.2009 nach den Vorschriften des BGB) dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet worden sind (§ 52 Abs. 1) oder
  • sich nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern für einen Versicherten gemäß § 120a Abs. 8 insgesamt ein Splittingzuwachs ergibt (§ 52 Abs. 1a) oder
  • nach dem 31.3.1999 eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung ausgeübt worden ist, für die sich gemäß §§ 76b, 264b Zuschläge an Entgeltpunkten ergeben (§ 52 Abs. 2, § 244a).

Wegen der Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren wird im Übrigen auf die Kommentierung zu § 51 Abs. 3 verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge