Rz. 4

Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (§ 36). Bei Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig Versicherte und für die Bestimmung der Höhe des Rentenabschlags bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Altersrente ist für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, die Übergangsregelung des § 236 anzuwenden.

Für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2022 war darüber hinaus zu beachten, dass ein Rentenanspruch vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht bestand, wenn Versicherte einen Hinzuverdienst i. S. v. § 34 Abs. 3b Satz 1 (i. d. F. bis 31.12.2022) erzielten und der nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente wegen Alters erreichte (§ 34 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022).

Die bis zum 31.12.2022 in § 34 Abs. 2 bis 3g enthaltenen Hinzuverdienstregelungen wurden durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben. Neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente können Versicherte nunmehr uneingeschränkt hinzuverdienen; ein Rentenwegfall bzw. eine Minderung des Zahlbetrags infolge der Anrechnung von Hinzuverdienst ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall der Hinzuverdienstregelungen das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie – insbesondere bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung – abgebaut (vgl. BT-Drs. 20/3900 v. 12.10.2022 S. 98).

2.1 Vertrauensschutzregelung zum Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte

 

Rz. 5

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben worden (§ 35 Satz 2; beachte hierzu auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß § 235). In Folge dieser Rechtsänderung wurde die in § 36 enthaltene Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte an die neue Regelaltersgrenze angepasst. Nach § 36 besteht ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn ein Versicherter das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gemäß § 36 Satz 2 bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten zulässig. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente haben Versicherte einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % hinzunehmen, der über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 gesteuert wird. Der maximale Rentenabschlag beträgt somit bei Altersrenten für langjährig Versicherte 14,4 %.

 

Rz. 6

Aus Gründen des Vertrauensschutzes enthält § 236 eine Regelung für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind und damit spätestens im Jahre des Inkrafttretens der für sie ungünstigeren Neuregelung ihr 45. Lebensjahr vollendet hatten.

 

Rz. 7

Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig und hat einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % je Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme zur Folge, der gemäß § 187a Abs. 1 durch eine Beitragszahlung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ganz oder teilweise wieder ausgeglichen werden kann.

2.1.1 Bestimmung der maßgebenden Altersgrenze für den Rentenanspruch

 

Rz. 8

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, der das 65. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bestimmt, wird durch Abs. 2 ergänzt. Abs. 2 unterscheidet zwischen Versicherten, die

  1. vor dem 1.1.1949 geboren sind,
  2. nach dem 31.12.1948 geboren sind oder
  3. vor dem 1.1.1964 geboren sind und einen besonderen Vertrauensschutz genießen.
 

Rz. 9

Zu a): Geburt des Versicherten vor dem 1.1.1949

Für Versicherte, die vor dem 1.1.1949 geboren sind und damit spätestens im Jahre des Inkrafttretens der Neuregelung zur Anhebung der Altersgrenzen, ihr 60. Lebensjahr vollendet hatten, ist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 die Vollendung des 65. Lebensjahres für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte maßgebend. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist für diesen Personenkreis nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig (§ 236 Abs. 1 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme mindert sich gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Zugangsfaktor von 1,0 bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) um 0,003; dies entspricht einem dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % der Monatsrente. Für vor dem 1.1.1949 geborene Versicherte,...

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