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Für die Abrechnung und Verteilung des Ausgleichsbetrags ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden (Abs. 4 Satz 1). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erhält von dem von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlenden Ausgleichsbetrag einen Anteil entsprechend dem Verhältnis, in dem ihre Aufwendungen für sämtliche Renten wegen voller Erwerbsminderung zu den Zahlungen der Träger der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung für diese Renten stehen. Dabei sind die im Wege des Wanderversicherungsausgleichs nach § 223 zu zahlenden Ausgleichsleistungen mit einzubeziehen. Für die Abrechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung (in ihrer Gesamtheit) einerseits und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See andererseits ist das Bundesversicherungsamt zuständig (Abs. 3 Satz 1; § 4 Abs. 1 Satz 1 VO). Das Amt bestimmt hierfür vorab den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil des Ausgleichsbetrags. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt nachfolgend die Verteilung des nach Abzug des Ausgleichsbetrags für die knappschaftliche Rentenversicherung anteiligen Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen buchhalterisch vor (§ 4 Abs. 1 Satz 4 VO).

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