Rz. 3

Hat ein Versicherter im Laufe seines Erwerbslebens Beiträge zu mehreren Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, z. B. zunächst zur Arbeiterrentenversicherung und anschließend zur knappschaftlichen Rentenversicherung, liegt ein sog. Wanderversicherungsfall (vgl. hierzu auch Rz. 2) vor. Die §§ 125 bis 142 und § 273 regeln in diesen Fällen die Zuständigkeit des Versicherungsträgers im Leistungsfall. Der zuständige Leistungsträger zahlt an den Versicherten eine Rente unter Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte aller Versicherungszweige, zu denen Beiträge durch diesen Versicherten gezahlt worden sind (vgl. § 80). Nach dieser Bestimmung sind bei Renten, denen persönliche Entgeltpunkte (vgl. § 64 Nr. 1, §§ 66, 254b) sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 80, 81) als auch der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde liegen, Monatsteilbeträge aus den Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und den Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt (§ 80). Den finanziellen Ausgleich zwischen den beteiligten Rentenversicherungsträgern regelt § 223. Der Ausgleich umfasst neben den Renten aus eigener Versicherung und den Hinterbliebenenrenten auch Abfindungen bei Wiederheirat nach § 107, Beitragserstattungen nach § 210, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 249a SGB V und den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106. Darüber hinaus werden auch Ausgaben zur Teilhabe wie Rentenleistungen ausgeglichen, vgl. insoweit auch die Verordnung über die pauschale Erstattung von Ausgaben der Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation (RehaErstV) v. 3.12.1992 i. d. F. des Art. 73 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242). Sonderregelungen zu § 223 bilden die §§ 289, 289a, die den Wanderversicherungsausgleich für Renten regeln, die bereits nach den Bestimmungen der RVO, des AVG oder des RKG festgestellt wurden bzw. denen als letzter Beitrag ein im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 entrichteter Beitrag zugrunde liegt. Darüber hinaus regelt die Sondervorschrift des § 311 Abs. 4 die Fälle, in denen Rentenansprüche mit Anteilen aus der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und das Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Gesetzeslage vornehmlich den knappschaftlichen Rentenanteil betraf. Ein Lastenausgleich wird in diesen Fällen nicht vorgenommen.

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