Rz. 14a

Beiträge werden nach Abs. 1a auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Für diesen Personenkreis besteht seit dem 11.8.2010 die Wahlmöglichkeit zwischen der Beitragserstattung und der freiwilligen Versicherung bzw. der Nachzahlung von Beiträgen. Diese Personen sind aufgrund des Wegfalls von § 7 Abs. 2 für die Zeit ab 1.8.2010 nunmehr berechtigt, laufend freiwillige Beiträge zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie seit dem 11.8.2010 freiwillige Beträge gem. § 282 Abs. 1 oder 2 (Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersrente) nachzahlen. Ausgeschlossen ist die Erstattung jedoch dann, wenn während der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 i. d. F.ab 11.8.2010 Gebrauch gemacht wurde.

 

Rz. 14b

Vor dem Inkrafttreten des 3. SGB IV–ÄndG bestand die Berechtigung zur freiwilligen Beitragsentrichtung auch ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, sodass eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen war. Diese Regelung wurde mit dem 3. SGB IV–ÄndG in den § 210 Abs. 1a Satz 2 aufgenommen, sodass Versicherte, die eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, weiterhin von einer Beitragserstattung ausgeschlossen sind.

Ist ein Versicherter jedoch z. B. als Beamter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungsfrei und hat die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt, so ist bei Ausübung einer geringfügigen Nebenbeschäftigung dem Antrag auf Beitragserstattung zu entsprechen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge