Rz. 9

Für den Erstattungsanspruch nach Abs. 1 Nr. 1 ist ferner Voraussetzung, dass ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht. Es darf weder das Recht zur freiwilligen Fortsetzung einer Versicherung bestehen (§ 232) noch das Recht zum – erstmaligen – Beginn einer freiwilligen Versicherung (§ 7) gegeben sein. Auch eine Versicherungsberechtigung nach §§ 8 und 10 WGSVG steht einer Erstattung entgegen.

Die Versicherungsberechtigung kann auch aus 2 weiteren Gründen entfallen: Ein freiwillig Versicherter tritt in eine versicherungsfreie Beschäftigung ein, die mehr als geringfügig (§ 8 SGB IV) ausgeübt wird, oder er wird beim Eintritt in eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit auf seinen Antrag oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit, ohne dass er die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, oder ein freiwillig versicherter Ausländer verlegt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, ohne nach über- bzw. zwischenstaatlichen Regelungen oder nach Übergangsrecht zur freiwilligen Versicherung während des Auslandsaufenthalts berechtigt zu sein.

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