Rz. 8

Die Versicherungspflicht ist entfallen, wenn der Versicherte in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung (ArV/AnV/allg. RV und knRV) aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist. Ob das Entfallen der Versicherungspflicht durch Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, durch Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes (§ 5) oder durch Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag (§ 6) bewirkt wurde, ist ohne Belang. Es genügt, dass Versicherungspflicht einmal bestanden hat und nun nicht mehr vorliegt.

Die Versicherungspflicht muss im Zeitpunkt der Antragstellung entfallen sein. War dies der Fall, bleibt die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ablauf der 24-Monats-Frist und während des Erstattungsverfahrens für den Anspruch auf Beitragserstattung unschädlich.

 

Rz. 8a

Seit dem 11.8.2010 besteht für diesen Personenkreis erstmalig eine Wahlmöglichkeit zwischen der Beitragserstattung und der freiwilligen Versicherung bzw. der Nachzahlung von Beiträgen. Aufgrund des Wegfalls von § 7 Abs. 2 für die Zeit ab 1.8.2010 sind diese Personen nunmehr berechtigt, laufend freiwillige Beiträge ohne Einschränkungen zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie seit dem 11.8.2010 freiwillige Beiträge gemäß § 282 Abs. 1 oder 2 nachzahlen, wenn sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt haben.

 

Rz. 8b

Ausgeschlossen ist eine Erstattung, wenn während der Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht wurde. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Beitragserstattung, solange diese Personen als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe oder Soldat auf Zeit, als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst tätig sind oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind. Unzulässig ist eine Beitragserstattung auch für Versicherte nach § 286d Abs. 4, für die am 10.8.2010 aufgrund von § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 10.8.2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

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