Rz. 36

Die Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 126 bis 130, 133 und 136. Danach sind für die Bearbeitung des Erstattungsantrags und die Feststellung der Leistung die allgemeine Rentenversicherung oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

 

Rz. 37

Die Zuständigkeit des die Beitragserstattung feststellenden Versicherungsträgers wird nur durch wirksame Beiträge begründet. Die Leistung wird als Gesamtleistung festgestellt. Der zuständige Versicherungsträger erstattet auch die Beiträge zu den anderen Versicherungszweigen (BSGE 11 S. 69). Für Anträge auf Beitragserstattung sind die im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedstaaten als Verbindungsstellen bestimmten Rentenversicherungsträger zuständig.

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