Rz. 33

Die Verfallswirkung von Beitragserstattungen in der Zeit von Januar 1992 bis Dezember 2001 erfasst nur Zeiten, die im Zeitpunkt der Erstattung rentenrechtliche Zeiten i. S. d. § 54 waren. Waren z. B. bei einer Beitragserstattung Zeiten keine Anrechnungszeiten, weil sie keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen hatten, lagen keine rentenrechtlichen Zeiten vor, so dass sie von der Verfallswirkung nicht erfasst werden konnten. Werden diese Zeiten durch eine spätere Rechtsänderung zu Anrechnungszeiten, unterliegen sie nicht der Verfallswirkung.

 

Rz. 34

In der Zeit vom 1.1.2002 bis 30.4.2003 waren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 nur Anrechnungszeiten, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen hatten. Nur bei Anrechenbarkeit der Arbeitsunfähigkeitszeit wurde die Zeit von der Verfallswirkung erfasst. Der Anrechnungszeittatbestand als solcher bleibt bestehen. Durch den Wegfall des Unterbrechungserfordernisses ist die Anrechnungsvoraussetzung wieder vorhanden. Somit sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit unterbrochen haben, ab 1.5.2003 wieder relevant.

 

Rz. 35

Ab 1.5.2003 erstreckt sich die Verfallswirkung des Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht auf Zeiten, die aufgrund von Rechtsänderungen erst nach der Beitragserstattung zu rentenrechtlichen Zeiten i. S. d. § 54 geworden sind. Als neue rentenrechtliche Zeit wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung zum 1.5.2003 die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a eingeführt. Die Verfallswirkung von Beitragserstattungen ab Mai 2003 erfasst somit auch alle Anrechnungszeiten.

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