Rz. 29

Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis völlig aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. Der Versicherte wird so gestellt, als ob nie Beziehungen zur gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätten. Mit der Beitragserstattung erlöschen alle versicherungsrechtlichen Tatbestände. Hierzu zählen Beitragszeiten nach dem FRG, Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Höherversicherungsbeiträge, wenn die Grundbeiträge erloschen sind. Auch sonstige versicherungsrechtliche Voraussetzungen wie etwa für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder für Leistungen zur Teilhabe gehen verloren.

 

Rz. 30

Die Ausschlusswirkung erstreckt sich jedoch nicht auf solche vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, die im Zeitpunkt der Erstattung noch nicht existent waren, weil sie später – nach Durchführung der Beitragserstattung – durch Gesetzesänderung als Versicherungszeiten wirksam geworden sind (beispielsweise Kindererziehungszeiten). Ebenso erstreckt sich die Ausschlusswirkung nicht auf Zeiten der echten und fiktiven Nachversicherung, wenn diese erst nach der Erstattung durchgeführt werden konnte, weil die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt des Erstattungsanspruchs noch nicht gegeben waren. Alle rentenrechtlich noch nicht existenten Zeiten können aufgrund der Beitragserstattung noch nicht zurückgelegt sein und mithin auch nicht erlöschen.

 

Rz. 31

Ansprüche aufgrund von ausländischen Versicherungszeiten erlöschen durch die Beitragserstattung nicht. Die Verfallsregelungen beziehen sich nur auf nach innerstaatlichem Recht zurückgelegte Zeiten.

 

Rz. 32

Nach § 286d Abs. 2 umfasst die Wirkung der Erstattung nicht die Beitragszeiten, die nach dem 20.6.1948 und vor dem 19.5.1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31.1.1949 und vor dem 19.5.1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31.12.1991 durchgeführt worden ist.

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