Rz. 24

Die Verfallswirkung des Abs. 6 erfasst alle zum Zeitpunkt der Beitragserstattung vorhandenen Versicherungszeiten, also auch solche Beiträge, die bei der Bearbeitung des Erstattungsantrags zwar entrichtet, aber nicht nachgewiesen werden konnten. Sofern die zwar vorhandenen, aber nicht nachgewiesenen Beiträge erstattungsfähig waren, hätten sie in die Erstattung einbezogen werden müssen. Ist dies nicht geschehen, ist die Erstattung insoweit nachzuholen, wenn die Beitragszahlung nachgewiesen ist.

 

Rz. 25

Durch die Nacherstattung wird die Bindungswirkung des eigentlichen Erstattungsbescheides nicht aufgehoben und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Vielmehr wird nur eine Berichtigung hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages vorgenommen. Gegen den Bescheid über die Nacherstattung ist demzufolge ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nur hinsichtlich der Höhe der nacherstatteten Beiträge möglich. Da der eigentliche Erstattungsbescheid nicht zurückgenommen wird, finden auch die §§ 44 bis 48 SGB X keine Anwendung.

 

Rz. 26

Das Gestaltungsrecht des Versicherten, eine Beitragserstattung zu beantragen, ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. Bis zum 31.12.2001 wurde darüber hinaus durch den Ausschluss des § 45 SGB I bewirkt, dass sich der aus einem positiv beschiedenen Erstattungsantrag ergebende Zahlungsanspruch erst nach 30 Jahren (allgemeine Verjährungsfrist nach dem BGB) und nicht bereits nach 4 Jahren (Verjährungsfrist nach § 45 SGB I) verjährte.

 

Rz. 27

Durch die Neufassung des § 195 BGB mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde die allgemeine Verjährungsfrist nach bürgerlichem Recht auf 3 Jahre herabgesetzt. Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs gilt nunmehr die für Sozialleistungen geltende Frist von 4 Jahren, da seit 1.1.2002 der Ausschluss des § 45 SGB I in § 210 Abs. 2 aufgehoben ist.

 

Rz. 28

§ 286d Abs. 3 bestimmt für Zahlungsansprüche, die am 31.12.2001 bestanden haben, die entsprechende Anwendung der für das BGB getroffenen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Ein Zahlungsanspruch, der am 31.12.2001 noch nicht verjährt war, verjährt am 1.1.2006, es sei denn, die Frist von 30 Jahren endet vorher. In diesen Fällen verjährt der Anspruch nach Ende der alten Frist.

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