Rz. 21a

Von der Möglichkeit der Beitragserstattung werden nach § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2

  • versicherungsfreie Beamte oder Richter auf Zeit oder Probe,
  • Soldaten auf Zeit,
  • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie
  • Personen, die nur für eine begrenzte Zeit von der Versicherungspflicht befreit sind (z. B. Selbständige mit einem Auftraggeber),

ausgeschlossen. Nachdem bei diesem Personenkreis eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung wahrscheinlich ist, soll durch diese Regelung eine individuelle Lücke in der Alterssicherung vermieden werden.

Eine befristete Befreiung von der Versicherungspflicht liegt vor, wenn in der jeweiligen Befreiungsnorm ausdrücklich eine Befristung genannt ist, d. h. die Befreiung nur für einen gewissen Zeitraum, z. B. nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 für die Dauer von 3 Jahren, ausgesprochen werden kann. Allein aufgrund der Tatsache, dass ein zur Befreiung von der Versicherungspflicht führender Tatbestand wieder entfallen kann (z. B. Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit), handelt es sich nicht um eine befristete Befreiung von der Versicherungspflicht.

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