Rz. 33

Nach § 2 des "Gesetzes über Bergmannsprämien" i.d. Neuf. v. 12.5.1969 (BGBl. I S. 434) betrug die Bergmannsprämie 2,50 EUR. Diese Prämie wurde den im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern für "jede unter Tage verfahrene volle Schicht", die vor dem 1.1.2008 lag, gewährt (vgl. § 7 Abs. 2 des Gesetzes). Für Schichten unter Tage wird somit die Bergmannsprämie seit dem 1.1.2008 nicht mehr gezahlt. Sie hat deshalb heute keine praktische Wirkung mehr.

Zum geschichtlichen Hintergrund: Nach § 3 des Gesetzes hatte der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten festzustellen und die darauf entfallenden Bergmannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Diese Prämien galten weder als steuerpflichtige Einnahmen i. S. des EStG noch als Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung (§ 4 des Gesetzes). Um bei diesen Arbeitnehmern Einkommenseinbußen während der Rehabilitationsleistungen zu vermeiden, war nach § 21 Abs. 5 die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld entsprechend zu erhöhen. Waren also im maßgebenden Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum für das Übergangsgeld (Bemessungszeitraum) Prämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien gezahlt worden, erhöhten diese fiktiv die Brutto- und Nettoarbeitsentgelte für die Berechnung des Übergangsgeldes. Auf eine gewisse Regelmäßigkeit der Prämien kam es dabei nicht an.

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