Rz. 5

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich – wie bei anderen Entgeltersatzleistungen – nach dem letzten Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV). Besonderheiten gelten bei Beziehern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und – allerdings nur bis 30.6.2023 – bei Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld; hier richtet sich die Höhe des Übergangsgeldes ausschließlich nach der vorher bezogenen Arbeitslosengeld- oder Bürgergeld-Leistung.

Die Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt in 2 Berechnungsschritten:

 
1. Berechnungsschritt

Ermittlung der Berechnungsgrundlage:

(= 80 % des vorher auf den Kalendertag umgerechneten, erzielten Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens; Berechnungsgrundlage bei Arbeitnehmern zusätzlich auf 100 % des täglichen Nettoarbeitsentgelts begrenzt)
2. Berechnungsschritt Ermittlung eines prozentualen Abschlags (§ 46 SGB IX), dessen Höhe von den familiären Verhältnissen (Vorhandensein mindestens eines Kindes) oder anderen zusätzlichen Parametern (Pflegebedürftigkeit des Versicherten oder dessen Ehegatten/Lebenspartner i. S. d. LPartG) mitbestimmt wird (vgl. § 66 Abs. 1 S. 3 SGB IX).

§ 21 befasst sich lediglich mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlage – also mit dem gerade beschriebenen ersten Schritt.

 

Rz. 6

Normalerweise werden von den Entgeltersatzleistungen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichtet. Grundsätzlich muss sich der Rehabilitand an der Aufbringung dieser Beiträge beteiligen. Dadurch würde sich der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung noch einmal mindern. Allerdings gilt diese Regelung nicht beim Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Nach § 176 Abs. 3 gelten die aufgrund des Übergangsgeldbezuges zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als entrichtet (sowohl der Versicherten- als auch der Trägeranteil). Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber beim Rentenversicherungsträger lediglich Verwaltungsaufwand einsparen; denn sonst hätte der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Zahlungsverkehrs Beiträge an sich selbst zahlen müssen. Dieses ändert jedoch nichts an der alleinigen Pflicht zur Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger.
  • Die Beiträge, die aufgrund der Zahlung von Übergangsgeld zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind, trägt allein der Rentenversicherungsträger (§ 251 Abs. 1 SGB V, § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB XI, § 347 Nr. 5 SGB III).

Eine Besonderheit gilt allerdings nach § 55 Abs. 3 SGB XI für Übergangsgeldbezieher, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben und kein Kind erziehen. Sie haben einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten zu leisten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Dieser ist von ihnen allein zu tragen und wird vor der Auszahlung des Übergangsgeldes vom Zahlbetrag einbehalten (§ 59 Abs. 5 SGB XI).

Näheres zu den vom Übergangsgeld zu berechnenden Beiträgen: vgl. Komm. zu § 64 SGB IX.

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