Rz. 3

Der Ausgangswert bzw. die Formeln für die Berechnung des Übergangsgeldes richten sich nach dem letzten rentenversicherungsrechtlichen Versicherungsstatus unmittelbar vor Beginn der vom Rentenversicherungsträger durchzuführenden Teilhabeleistung (= letzter Tag vor Beginn der Teilhabeleistung). Als Teilhabeleistungen gelten die unter Rz. 2 aufgeführten Leistungen des Rentenversicherungsträgers, wobei bei einer Kette von unterschiedlichen, hintereinander folgender Teilhabeleistungen unter den Voraussetzungen des § 69 SGB IX von einer Kontinuität der Berechnungsgrundlage auszugehen ist.

War der Versicherte bei Beginn der Teilhabeleistung bereits arbeitsunfähig, gilt der unmittelbar letzte rentenversicherungsrechtliche Status vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit – also der Status, den der Versicherte am letzten Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit hatte. Fällt dieser "letzte" Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist der letzte davor liegende Tag maßgebend.

Gab z. B. ein Versicherter seine selbständige Tätigkeit am 1.4. auf und beginnt eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation am 6.4., hat der Versicherte inzwischen den Status eines zuletzt selbständig Tätigen verloren. Er erhält dann kein Übergangsgeld (vgl. auch TOP 11 der Arbeitsgruppe der DRV "Durchführung der Rehabilitation in der Sitzung 1/2004" – und zwar zur Definition des Begriffs "Unmittelbarkeit"). Wechselte dieser Versicherte aber am 3.4. in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, gilt er als Arbeitnehmer. Sein Übergangsgeld berechnet sich dann aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung – also nach § 21 Abs. 1.

 

Rz. 4

Im Einzelnen unterscheidet § 21 bei der Berechnung des Übergangsgeldes zwischen folgenden Personenkreisen:

 
(renten-)versicherungspflichtige Arbeitnehmer § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. §§ 66, 67 SGB IX; vgl. Rz. 7
freiwillig Rentenversicherte oder (renten-)versicherungspflichtige Selbständige § 21 Abs. 2; vgl. Rz. 8 ff.

Besonderer Personenkreis der Versicherten, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen und

  • deren Übergangsgeld in der Höhe einen bestimmten Wert unterschreitet oder
  • die bisher noch nie Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt haben oder
  • deren Bemessungszeitraum für das Übergangsgeld mehr als 3 Jahre zurückliegt
§ 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 68 SGB IX; vgl. u. a. Rz. 11
Besonderer Personenkreis der Versicherten, die unmittelbar vor der Teilhabeleistung des Rentenversicherungsträgers Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung) oder Übergangsgeld bezogen haben § 21 Abs. 3; vgl. Rz. 20 ff.
Bezieher von Arbeitslosengeld I oder – nur für Zeiten bis 30.6.2023: Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld § 21 Abs. 4; vgl. Rz. 21 ff.
Bezieher einer Bergmannsprämie § 21 Abs. 5; vgl. Rz. 33

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