Rz. 2

Das Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung dient dem Ausgleich eines Verdienstausfalls, den der Versicherte wegen der Teilnahme an einem der folgenden, vom Rentenversicherungsträger finanzierten Teilhabeleistungen erleidet:

Anspruch auf Übergangsgeld besteht auch für die Zeiten, in denen das Übergangsgeld nach § 71 SGB IX fortzuzahlen ist.

Bezüglich der Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes verweist § 21 Abs. 1 SGB VI auf die §§ 64 bis 72 SGB IX. Lediglich die rentenversicherungsrechtlichen Besonderheiten bei der Berechnung des Übergangsgeldes werden im rentenversicherungsträgerspezifischen Teil des SGB – hier in § 21 Abs. 2 bis 5 VI – geregelt.

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