Rz. 1

§ 21 trat in seiner heutigen Konstellation im Zusammenhang mit der Einführung des SGB IX am 1.7.2001 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt wurden nämlich die in den unterschiedlichen Gesetzbüchern geregelten rehabilitationsträgerspezifischen Berechnungsvorschriften für das Übergangsgeld in einem Gesetzbuch (SGB IX) zusammengefasst. Deshalb verweist Abs. 1 zur Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes auch auf die allgemeinen Regelungen der §§ 64 bis 72 SGB IX. Daneben werden in den § 21 Abs. 2 bis 5 die rentenversicherungsträgerspezifischen Besonderheiten für die Übergangsgeldberechnung aufgeführt.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert: In § 21 Abs. 4 Satz 2 Buchst. d wurden die Wörter "§ 66 Abs. 1 oder § 106 SGB III" durch die Wörter "§ 62 Abs. 1 oder § 124 SGB III" ersetzt. Diese Änderung war redaktioneller Natur.

§ 21 wurde ferner durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 redaktionell angepasst (in Abs. 1 wurden die Wörter "Teil 1 Kapitel 6" durch die Wörter "Teil 1 Kapitel 11" ersetzt und in Abs. 3 der Verweis auf § 49 SGB IX durch einen Verweis auf § 69 SGB IX geändert). Auch diese Änderungen waren lediglich redaktioneller Natur, weil das SGB IX zum 1.1.2018 neu strukturiert wurde.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) hing der Gesetzgeber bei § 21 Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung zum 18.2.2021 einen neuen Buchstaben e an ("die Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistungen zum Einkommen erhalten"). Damit wurde erreicht, dass das "Aufstockungs-Arbeitslosengeld II" allein für sich gesehen keinen Anspruch auf Übergangsgeld auslöste.

Durch Art. 4 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 4 die Einführung des Bürgergeldes eingearbeitet. Durch das gleiche Gesetz erfolgte eine weitere Änderung des Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2023: In Satz 1 wurde der 2. Halbsatz gestrichen. Er hatte nach einem Semikolon folgenden Wortlaut: "Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches";

Gleichzeitig wurde Satz 2 aufgehoben, der folgenden Wortlaut hatte: "Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

  1. die Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
  2. die nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder
  3. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
  4. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Abs. 1 oder § 124 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches bemisst oder
  5. die Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches als ergänzende Leistungen zum Einkommen erhalten."

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI und zum 1.7.2023 in Kraft getretenen Regelung, wonach Bezieher von Bürgergeld während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom zuständigen Träger der Rentenversicherung keinen Anspruch auf Übergangsgeld (mehr) haben. Begründet wird dieses damit, dass dem Bürgergeld keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde liegen, so dass es eines Entgeltersatzes in Form von Übergangsgeld nicht bedarf.

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