§ 208 ist durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 22.7.2009 neu eingefügt worden.

Vom 1.1.1992 bis 31.12.1994 hatte die Vorschrift als Nachzahlungsmöglichkeit für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige einen anderen Regelungsinhalt.

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 aufgehoben.

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