Rz. 2

Lücken in der Versicherungsbiographie wirken sich u. a.bei der Gesamtleistungsbewertung negativ aus (§§ 71 bis 74).

Die Beschränkung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten auf insgesamt höchstens 3 Jahre nach vollendetem 17. Lebensjahr und die damit entstehenden Lücken im Versicherungsverlauf ermöglichen Versicherten, freiwillige Beiträge für Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, nachzuzahlen. Liegen die Voraussetzungen des § 207 vor, können die Berechtigten auf Antrag – abweichend von § 197 Abs. 2 – die entstehenden Lücken mit freiwilligen Beiträgen belegen, um Nachteile bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten zu vermeiden.

Eine Nachzahlung setzt voraus, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung nach vollendetem 16. Lebensjahr nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können und dass diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

Die neu gefasste Vorschrift des Abs. 3 regelt umfassend, dass derartige Beiträge auf Antrag erstattet werden können, wenn die Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten zu bewerten sind. Wird die Beitragserstattung nicht beantragt, verbleibt es bei einer Bewertung als beitragsgeminderte Zeiten, die eventuell um einen Zuschlag zu erhöhen sind. Das Recht auf Erstattung der Beiträge gilt nicht nur für solche Zeiten, die bisher für nicht mehr anrechenbare schulische Ausbildungszeiten nachgezahlt wurden, sondern auch für Beiträge, die z. B. für nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulzeiten nachgezahlt wurden. Haben Versicherte eine Sach- oder eine Geldleistung in Anspruch genommen, werden nur die später nachgezahlten Beiträge erstattet.

Für Bezieher einer Altersvollrente und für Hinterbliebene besteht keine Nachzahlungsberechtigung.

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