Rz. 15

Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte medizinische Rehabilitationsleistung (§§ 14 bis 15a, § 31) nachgehende Leistungen (Leistungen zur Nachsorge), wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (vgl. § 17). Dies setzt voraus, dass sich die Nachsorgeleistungen zeitnah an den vorausgegangenen Leistungen zur Teilhabe anschließen.

Die Nachsorgeleistungen haben durchaus Ihren Grund. Gemäß der BT-Drs. 18/9787 v. 27.9.2016 zu § 17 SGB VI, S. 32 ff., erfordern viele körperliche und psychische Erkrankungen eine gesundheitsbezogene Veränderung des bisherigen Verhaltens- und Lebensstils. Allerdings können die notwendigen Veränderungen des Verhaltens- und Lebensstils im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 oftmals nicht ausreichend verfestigt werden. Der Grund: Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nur für einen bestimmten Zeitraum erbracht.

Die hiermit in Verbindung stehenden Leistungen werden i. d. R. stundenweise ambulant erbracht. Bezüglich des Anspruchs auf Übergangsgeld gelten grundsätzlich die unter Rz. 5. aufgeführten Einschränkungen. Sofern während der Nachsorge Arbeitsunfähigkeit (über die Dauer der eigentlichen Rehabilitationsleistung hinaus) besteht, haben die Rentenversicherungsträger und Krankenkassen auf Bundesebene eine Abgrenzungs- und Entschädigungsvereinbarung getroffen. Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 28 ff.

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