Rz. 2

Das Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Aufgabe, den Lebensunterhalt des Rehabilitanden für die Zeit der Teilnahme an

sicher zu stellen (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 SGB IX).

Der konkrete Anspruch auf Übergangsgeld als solcher richtet sich gemäß dem Grundgedanken des § 7 Abs. 1 SGB IX und dem Wortlaut des § 65 SGB IX nicht nach den Vorschriften des SGB IX, sondern nach der rentenversicherungsträgerspezifischen Vorschrift des § 20 SGB VI. Damit ist die Besonderheit verbunden, dass der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld nicht nur bei medizinischen Rehabilitationsleistungen nach § 15 und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16), sondern auch während

  • Leistungen zur (Teilhabe-)Prävention (§ 14; der Zweck besteht darin, dem Eintritt einer Erwerbsminderung vorzubeugen)
  • Leistungen zur Nachsorge (§ 17; die Leistungen sollen den Rehabilitationserfolg sichern) und
  • sonstiger Leistungen zur Teilhabe i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 (onkologische Nachsorgeleistungen)

zahlen kann.

 

Rz. 3

Während § 20 lediglich den grundsätzlichen Anspruch auf Übergangsgeld als solchen regelt, bestimmt § 21 die Höhe des Übergangsgeldes.

Wegen der Zahlung von Übergangsgeld ist automatisch auch die Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verbunden (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Diese Beiträge trägt allein der Rentenversicherungsträger. Das gilt jedoch nicht für den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Versicherte, die kein Kind – egal wie alt – haben ("Kinderlose"; § 55 Abs. 3 und § 59 Abs. 5 SGB XI). Sie müssen sich, sofern sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, vom Übergangsgeld den Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 Beitragssatzpunkten abziehen lassen. Dieser vom Versicherten allein zu tragende Beitragszuschlag wird vom Rentenversicherungsträger bei der Auszahlung des Übergangsgeldes einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt.

Hat der Übergangsgeldempfänger dagegen mehr als 1 Kind, vermindert sich der zu zahlende Beitrag entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI. Dieses ist aber dann für den Bezieher des Übergangsgeldes ohne Bedeutung, weil ja die Pflegeversicherungsbeiträge – bis auf den gerade erwähnten Beitragszuschlag – allein vom Rentenversicherungsträger getragen werden.

Wegen der Zahlung von Übergangsgeld müsste der Rentenversicherungsträger auch Rentenversicherungsbeiträge an sich selbst zahlen. Diese wirken sich dann für den Versicherten rentensteigernd aus. Aus verwaltungsökonomischen Gründen gelten die Beiträge aber als gezahlt (vgl. § 176 Abs. 3 SGB VI).

Einzelheiten zu der Beitragspflicht: vgl. Komm. zu § 64 SGB IX.

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