Rz. 174

Satz 2 stellt klar, welche Personen als versicherungspflichtige Arbeitnehmer i. S. d. Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und9 anzusehen sind und welche nicht. Dabei trifft der Gesetzgeber für die 3 Personengruppen – Personen in beruflicher Bildung nach Nr. 1, geringfügig Beschäftigte nach Nr. 2 und Arbeitnehmer der Gesellschaft nach Nr. 3 – besondere Anordnungen. Satz 2 Nr. 1 ordnet den Arbeitnehmerstatus auch für die Personen an, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben. Die in der Praxis bisher unterschiedliche Auslegung des Arbeitnehmerbegriffes in Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 einerseits und in Satz 1 Nr. 9 andererseits in Bezug auf die Berücksichtigung von Auszubildenden vereinheitlicht Nr. 1 damit. Auszubildende werden daher nunmehr generell berücksichtigt. Die Entgeltvoraussetzungen des Satz 1 Nr. 9 gelten auch für diesen Personenkreis. Im Übrigen entspricht die Regelung dem bisher geltenden Recht (BT-Drs. 14/1855 S. 8 f.). Nach Satz 2 Nr. 2 gelten geringfügig Beschäftigte gerade nicht als Arbeitnehmer (vgl. bereits oben Rz. 6). Die Regelung war erforderlich, um das geltende Recht bei der Versicherungspflicht von Selbstständigen aufrechtzuerhalten, da die damals in § 5 Abs. 2 Satz 2 geschaffene Möglichkeit von Geringverdienern, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, und die ab 1.1.2013 eingefügte Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung ansonsten dazu führen würde, dass auch die Anstellung eines geringfügig Beschäftigten zum Erlöschen der Versicherungspflicht als Selbstständiger genutzt werden könnte. Nach Satz 2 Nr. 3 gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft als Arbeitnehmer i. S. d. Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9. Mit Satz 2 Nr. 3 wird klargestellt, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter (als natürliche Person) erforderlich ist. Vielmehr ist auch hier maßgebend, ob von der Gesellschaft sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Somit sind auch in diesem Zusammenhang die (Außen-)Verhältnisse der Gesellschaft entscheidend (vgl. insoweit bereits oben Rz. 15).

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