Rz. 3

Für die gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 Versicherungspflichtigen (Bezieher von Krankengeld, Krankengeld als Organspender, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Versorgungskrankengeld) sind die Leistungsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträger, Kriegsopferfürsorgestellen) meldepflichtig. Ab dem 1.1.2015 ist die Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 auch für die Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld eingeführt worden. Somit war es erforderlich, insoweit eine Meldepflicht der sozialen und privaten Pflegeversicherung zu bestimmen. Für die Bezieher von Arbeitslosengeld II war bis zum 31.12.2010 die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Da mit Wirkung zum 1.1.2011 die Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr versicherungspflichtig sind, entfällt die Meldepflicht insoweit (BT-Drs. 17/7991 S. 20).

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