Rz. 1a

Die Vorschrift berechtigt Versicherte, bis zum Erreichen der (stufenweise angehobenen) Regelaltersgrenze zusätzliche Beiträge bis zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente zu zahlen. Gleichzeitig ist der Personenkreis, der nach § 109 eine Rentenauskunft beanspruchen kann, erweitert worden. Mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2017 ist Abs. 1 Satz 1 lediglich sprachlich ergänzt worden. In Satz 2 wurden mit Blick auf den neu eingefügten Abs. la ebenfalls sprachliche Änderungen vorgenommen. Mit dem neu angefügten Satz 3 wird geregelt, dass eine Ausgleichszahlung nicht immer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 187a Abs. 1 Satz 1) erfolgen kann. Mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2020 ist die Begrenzung auf 2 Teilzahlungen pro Kalenderjahr aufgehoben worden.

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