Rz. 1a

§ 183 legt die Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs auf die Nachversicherung für den Personenkreis fest, der die Minderung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewandt hat oder wenn der Träger der Versorgungslast bereits Leistungen des Rentenversicherungsträgers erstattet bzw. abgelöst hat. Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG v. 3.4.2009, BGBl. I S. 700) wurde § 183 nicht verändert. Die Änderungen der Systematik des Versorgungsausgleichsrechts haben jedoch indirekt auch Auswirkungen auf die Anwendung von § 183.

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