Rz. 3

Weil bei Künstlern und Publizisten gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Beiträge auf der Grundlage des bis zum 1.12. eines Jahres vom Versicherten zu meldenden (§ 12 KSVG) voraussichtlichen Jahreseinkommens berechnet werden (s. oben Rz. 1a, 2 und Komm. zu § 165), bedurfte es einer Regelung für den Fall nachgewiesener Anrechnungszeiten (§§ 58, 252). Abs. 1 bestimmt dazu, dass die KSK für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge zahlt. Entsprechend ist auch der Versicherte nicht verpflichtet, einen Beitragsanteil zu leisten (§ 15 Satz 1 KSVG). Der Versicherte ist nach zutreffender Ansicht auch nicht berechtigt, für die nachgewiesene Anrechnungszeit einen Beitragsanteil an die KSK zu zahlen und dadurch die KSK zu zwingen, entgegen § 175 Abs. 1 den vollen Beitrag an die Bundesversicherungsanstalt zu zahlen (vgl. Mey, in: GK-SGB VI, § 175, Rz. 16 ff. mit ausführlicher Darstellung der Diskussion; a. A. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 175 SGB VI Rz. 3; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, § 175 Rz. 3, 4).

Es handelt sich um eine beitragsfreie Zeit (§ 54 Abs. 4), die bei der Rentenberechnung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff.) berücksichtigt wird.

Auf die Beitragsberechnung für die außerhalb der Anrechnungszeit liegenden übrigen (Beitrags-)Zeiten des Jahres hat die nachgewiesene Anrechnungszeit keine unmittelbare Auswirkung.

 

Rz. 4

Die Regelung des Abs. 1 wurde zum 1.7.2001 auf nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (bis zum 31.12.2023: Versorgungskrankengeld), Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld erweitert und damit zwischenzeitlichen Rechtsänderungen angepasst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge