Rz. 2

Vorgängervorschrift bis zum 31.12.2011 war § 172 Abs. 2 SGB VI.

Die Regelung des § 172a betrifft Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind. Nach näherer Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden befreit u. a. Beschäftigte für die Beschäftigung, wenn sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Durch die Befreiung soll erreicht werden, dass die angestellten Mitglieder dieser Berufsgruppe nicht mit einer doppelten Beitragspflicht belastet werden (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 6 Rz. 3). Betroffen sind vor allem Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte (vgl. dazu Giesen, NZA 2014, 299; Ockenga, SozSich 2015, 31; zur Problematik der Syndikusanwälte vgl. BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R; BVerfG, Beschluss v. 22.7.2016, 1 BvR 2534/14; Kahlert, SozSich 2016, 4).

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