Rz. 17

Nach 28 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden vom Rentenversicherungsträger auch bei Nachsorgeleistungen die notwendigen Reisekosten übernommen. Hierunter versteht man bei stationären Nachsorgeleistungen die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Bei ambulant durchgeführten Nachsorgeleistungen dürften dem Grunde nach nur Fahrkosten anfallen.

Ergänzend sieht § 28 Abs. 2 vor, dass bei ambulanten Leistungen zur Nachsorge Reisekosten in einer pauschalen Höhe gezahlt werden können. Zurzeit werden von den Rentenversicherungsträgern 5,00 EUR je Nachsorgeeinheit gewährt (vgl. § 11 der Gemeinsamen Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge; vgl. Rz. 19).

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