Rz. 3

Parallelvorschriften für die Beitragstragung von versicherungspflichtigen Beschäftigten sind für die Krankenversicherung § 249 Abs. 1 SGB V, für die Pflegeversicherung § 58 Abs. 1 SGB XI und für die Arbeitslosenversicherung § 346 Abs. 1 SGB III.

Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a RVO, § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a AVG und § 130 Abs. 6 RKG (zur Beitragstragung von knappschaftlich Versicherten vgl. auch Abs. 3).

Die Beiträge der nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherten, gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Personen werden grundsätzlich von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber eines Leiharbeitnehmers ist gemäß § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) der Verleiher. Ist der Überlassungsvertrag nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, gilt jedoch der Entleiher als Arbeitgeber (§ 10 Abs. 1 AÜG).

Zahlungspflichtig ist gemäß §§ 28d, 28e SGB IV der Arbeitgeber für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser hat gegen den Beschäftigten gemäß § 28g SGB IV einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, der durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden kann. Soweit kein Abzugsrecht (mehr) besteht, sind die Beiträge grundsätzlich durch den Arbeitgeber allein zu tragen (vgl. aber auch § 28o Abs. 1 SGB IV).

 

Rz. 4

Abweichungen von dem Grundsatz der hälftigen Beitragstragung ergeben sich für bestimmte Personengruppen (bezüglich der knappschaftlich Versicherten vgl. Abs. 3) sowie für den Fall der Überschreitung der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Grenze von 20 % der monatlichen Bezugsgröße durch Bezug einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (s. Abs. 2).

Wegen der Besonderheiten bei Verwendung eines sog. Haushaltsschecks vgl. § 28h Abs. 3 und 4 SGB IV und vgl. die Komm. zu § 14 SGB IV (Informationen und Formulare im Internet auch unter www.haushaltsscheck.de oder auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de).

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