Rz. 23

Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht konnten versicherungspflichtige Selbständige die Zahlung einkommensgerechter Beiträge aufgrund von Einkommenseinbußen nur mit zeitlicher Verzögerung gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen. Mit Abs. 1a trägt der Gesetzgeber dem Wunsch des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages und der deutschen Rentenversicherungsträger nach einer gesetzlichen Regelung zur aktuellen Bestimmung des Einkommens bei erheblichen Einkommensänderungen Rechnung. Wenn der versicherungspflichtige Selbständige eine Minderung des Einkommens gegenüber dem Arbeitseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheides (das wäre nach Abs. 1 sonst maßgeblich, vgl. Rz. 14 ff.) um wenigstens 30 % nachweist, ist auf seinen Antrag vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen. In Betracht kommt dies nicht nur, wenn schon zuvor einkommengerechte Beitragszahlung durchgeführt wurde, sondern auch dann, wenn zuvor der (halbe) Regelbeitrag gezahlt wurde. Die Prognose über die Einkommensminderung muss sich über einen längeren Zeitabschnitt erstrecken (regelmäßig steuerrechtliches Veranlagungsjahr), gelegentliche Schwankungen, wie sie bei Selbständigen nicht vermeidbar sind, sollten keine Berücksichtigung finden (vgl. BT-Drs. 14/4375 zu Nr. 8, S. 54).

Nach Abs. 1a Satz 2 ist das aktuelle Einkommen durch "entsprechende" Unterlagen nachzuweisen. Als Nachweis können (anders als nach jüngster Rechtsprechung des BSG zu § 240 Abs. 4 SGB V, der eine vergleichbare Härtefallregelung nicht kennt) Bescheinigungen des Finanzamtes über Minderung oder Wegfall der Steuervorauszahlungen (§ 37 EStG), Bescheinigungen des Steuerberaters oder ggf. eine gewissenhafte Schätzung des Selbständigen dienen. Die Änderung des Erwerbseinkommens wird gemäß Abs. 1a Satz 3 vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Wegen der entsprechenden Anwendung der Sätze 1 bis 3 des Abs. 1a bei Küstenschiffern und Küstenfischern vgl. Rz. 27.

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