Rz. 17

Abs. 9 wurde durch Art. 9 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (s. o.) mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben. Die Vorschrift enthielt eine Sonderregelung für die Bezieher der in § 421j SGB III (ab 1.4.2012 in § 417 der Neufassung des SGB III übernommen) geregelten Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, mit der für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer weitere Anreize zur Arbeitsaufnahme geboten werden sollten. Bei Aufnahme einer geringer entlohnten versicherungspflichtigen Beschäftigung konnten die älteren Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt vom Arbeitsamt erhalten, der den Unterschied zum Nettoentgelt aus der früheren Beschäftigung zur Hälfte ausglich. § 163 Abs. 9 flankierte die arbeitsförderungsrechtlichen Maßnahmen dadurch, dass die aus dem geringeren Arbeitsentgelt der neuen Beschäftigung resultierenden Einbußen in der Alterssicherung durch eine Aufstockung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgemildert werden. Die Regelung stellte sicher, dass über das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung während des Bezugs der Entgeltsicherung hinaus auch der Unterschiedsbetrag zu 90 % des Bemessungsentgelts, das dem vorherigen Arbeitslosengeld zugrunde zu legen war, Berücksichtigung fand. Der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung wurde von der Bundesagentur für Arbeit berechnet, getragen und direkt an den Rentenversicherungsträger gezahlt (§ 168 Abs. 1 Nr. 8 a. F.) Sätze 2 und 3 stellten klar, dass sich der "Nachteilsausgleich" bei Vorliegen von Versicherungspflicht auch auf den Bezug von Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld sowie Krankentagegeld von einem privaten Versicherungsunternehmen erstreckte (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 37). Die Geltung der befristeten Regelung des § 421j bzw. des § 417 SGB III war mehrfach verlängert worden. Nach Auslaufen dieser arbeitsförderungsrechtlichen Regelungen war zum 31.12.2014 der Anwendungsbereich für § 163 Abs. 9 entfallen.

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