Rz. 13

Diese Vorschrift ist durch Art. 6 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) mit Wirkung zum 1.1.2020 gestrichen worden und regelte zuvor die beitragspflichtigen Einnahmen von Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet wurden. Durch § 162 Nr. 3a in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung sollten Unklarheiten beseitigt werden, die durch das Urteil des BSG v. 12.10.2000 (B 12 KR 7/00 R) entstanden waren. Das BSG hatte entschieden, dass die Umschulung, die eine verselbständigte, nicht einem Betrieb angegliederte Bildungseinrichtung als Dienstleistung gegen Vergütung durchführt, keine Beschäftigung zur Berufsausbildung sei und keine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung begründe. Die Neuregelung steht in Zusammenhang mit der Einführung einer Mindestausbildungsvergütung in § 17 BBiG durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019, die grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen gilt (vgl. BT-Drs. 19/14431 S. 63). Seit dem 1.1.2020 ist für diesen Personenkreis im Grundsatz die Regelung des § 162 Nr. 1 Alt. 2 (Berufsausbildung) maßgeblich. Gemäß § 276 ist jedoch § 162 Nr. 3a in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1.1.2020 begonnen worden ist. Wegen der Beitragstragung vgl. § 168.

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