Rz. 18

Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 haben Kinder Anspruch auf die Mitaufnahme einer Begleitperson (z. B. Elternteil), wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Kinderrehabilitation notwendig ist. Der alleinige Wunsch des Kindes bzw. seiner Begleitperson nach räumlicher Nähe begründet für sich betrachtet keinen Anspruch auf Mitaufnahme.

In der Regel ist die Notwendigkeit einer Begleitperson in Form einer Vertrauensperson bei einem Kind, das noch nicht eingeschult ist, gegeben; der Bindungsverlust wegen eines z. B. stationären Rehabilitationsaufenthaltes könnte ggf. sonst zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen, die den Rehabilitationsverlauf stören. Nach § 9 der Kinderreha-Richtlinie ist von der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson für die gesamte Dauer der Rehabilitation grundsätzlich auszugehen

  • bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (gemäß Kapitel 10 des "Gemeinsamen Rahmenkonzepts der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) für die Durchführung stationärer medizinischer Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation der Gesetzlichen Krankenkassen und der Gesetzlichen Rentenversicherung für Kinder und Jugendliche" von Februar 2008 ist bei älteren Kindern und Jugendlichen i. d. R. eine Begleitperson nicht erforderlich, da die Einrichtungen über entsprechend qualifiziertes Pflege- und Betreuungspersonal verfügen),
  • bei Kindern, die sich selbst nicht artikulieren können (Vermittlerrolle der Begleitperson),
  • bei Kindern mit Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX, die eine unterstützende Hilfe der Begleitperson zur Erreichung des Rehabilitationserfolges benötigen,
  • bei Kindern mit schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Mukoviszidose, onkologischen und kardiologischen Erkrankungen.

In diesen Fällen soll die gemeinsame Unterbringung in der Rehabilitationseinrichtung auf jeden Fall gewährleistet sein, sofern zur Förderung der Autonomieentwicklung nicht eine externe Unterbringung der Begleitperson anzustreben ist. Die Kosten für die Unterbringung der Begleitperson sind von dem Rentenversicherungsträger zu tragen, der die Kosten der Rehabilitation des Kindes zahlt. Auch ein Wechsel der Begleitpersonen ist grundsätzlich möglich, da möglicherweise eine Begleitperson aus beruflichen Gründen das Kind nicht den gesamten Zeitraum begleiten kann (vgl. Gesetzesbegründung unter Rz. 1).

 

Rz. 19

Vom Rentenversicherungsträger sind auch die Reisekosten, die zwangsläufig für die An- und Abreise der Begleitperson notwendig werden, zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn die Begleitperson mit dem Kind per PKW anreist, ohne Begleitung aber wegen der fehlenden Aufsicht/Mobilität des Kindes ein kostenaufwendiges Transportmittel – z. B. Krankenkraftwagen – notwendig würde. Die Übernahme der Reisekosten erfolgt nach § 28 SGB VI i. V. m. § 73 Abs. 1 SGB IX.

 

Rz. 20

Der Begleitperson kann wegen der medizinisch notwendigen Mitaufnahme auf Antrag auch der Verdienstausfall erstattet werden, sofern ihr wegen der Mitaufnahme der Verdienstausfall nachweislich entsteht (vgl. § 28 SGB VI i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 HS 2 SGB IX). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 73 verwiesen.

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