Rz. 16

Bei der Kinderrehabilitation ist die sonst bei Versicherten anfallende Zuzahlung (vgl. § 32) nicht zu leisten – und zwar auch dann nicht, wenn der Rehabilitand bei der Antragstellung bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 14 der Kinderreha-Richtlinie; vgl. Rz. 2). Dieses ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu § 32 Abs. 1 Satz 1. Dort heißt es: "Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 SGB V ergebenden Betrag." Die Leistungen nach § 15a sind hier nicht aufgeführt.

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