Rz. 6

Als Kinder i. S. d. § 15a gelten aufgrund des allgemeinen Rechtsverständnisses

  • die leiblichen Kinder (Abkömmlinge ersten Grades im biologischen Sinne; §§ 1591 bis 1600d BGB); wurde ein Kind innerhalb einer Ehe geboren, gilt nach § 1592 Nr. 1 BGB eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung. Kraft Gesetzes wird davon ausgegangen, dass der Ehemann der Mutter auch der Vater des Kindes ist. Diese Vermutung ist gerichtlich anfechtbar (§ 1599 BGB).
  • die adoptierten Kinder (rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung, §§ 1741 bis 1766 BGB). Die Adoption wird durch das Familiengericht ausgesprochen (§ 1752 BGB). Nach Ansicht des Autors besteht der Leistungsanspruch nicht bereits während der Probezeit i. S. d. § 1744 BGB, weil der rechtliche Akt der Adoption noch fehlt (obwohl mit Beginn der Probezeit auch unter finanzieller Sicht ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht). Ggf. kann aber bereits ein Pflegekind-Verhältnis (siehe unten) gegeben sein.

Nach § 15a Abs. 3 gelten als Kinder auch Kinder i. S. d. § 48 Abs. 3. Danach werden als Kinder berücksichtigt

  • Stiefkinder (= mit in die Ehe gebrachten Kinder des anderen Ehegatten) und
  • Pflegekinder (= Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind; vgl. § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I), sofern sie in den Haushalt aufgenommen sind (Rz. 7), sowie
  • Enkel (Nachkommen beiderlei Geschlechts in der dritten Generation) und Geschwister (Bruder oder Schwester), die (alternativ)

    1. in den Haushalt aufgenommen sind (Rz. 7) oder
    2. von dem "rentenversicherten Elternteil" überwiegend unterhalten werden (Rz. 8).
 

Rz. 7

Ein Kind ist in einem gemeinsamen Haushalt aufgenommen, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit demjenigen, aus dessen Rentenversicherung ein Anspruch hergeleitet werden soll, besteht. Nach den Urteilen des BSG v. 30.1.2002 (B 5 RJ 34/01 R) und des Bay. LSG v. 19.2.2009 (L 18 R 585/03) kommt es auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft an, die eine Schnittstelle von Merkmalen

  • örtlicher (Familienwohnung),
  • materieller (Vorsorge, Unterhalt) und
  • immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes)

darstellt. Diese drei Arten von Kriterien stehen in enger Beziehung zueinander und können sich auch teilweise überschneiden; keines davon darf jedoch gänzlich fehlen.

Durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird ein gemeinsamer Haushalt i. d. R. nicht unterbrochen; Voraussetzung ist nur, dass dem Enkel bzw. Geschwisterteil im Haus des Rentenversicherten/Rentenbeziehers noch ein Zimmer zur Verfügung steht, in das es z. B. an den Wochenenden und in den Semesterferien regelmäßig zurückkehren kann.

 

Rz. 8

Bei Enkeln und Geschwistern ist der Anspruch auf Leistungen nach § 15a i. V. m. § 48 Abs. 3 Nr. 2 alternativ auch bei der Sicherstellung des überwiegenden Unterhalts gegeben. Dieses ist dann der Fall, wenn der Versicherte/Rentenbezieher nicht nur gelegentlich mehr als die Hälfte des gesamten Unterhaltes des "Kindes" aufbringt (BSG, Urteil v. 28.8.1969, NJW 1970 S. 11).

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Daneben sind bei einem Minderjährigen grundsätzlich auch die Kosten der Erziehung adäquat zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend ist bei der Ermittlung des überwiegenden Unterhalts zunächst im konkreten Einzelfall festzustellen, welche Geld-, Sach- und Betreuungsleistungen (BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 41/92) zum Lebensbedarf des Enkels bzw. Geschwisterteils gehören und welche Geld-, Sach- und Betreuungsleistungen seitens des "Elternteils" oder von dritter Seite aufgebracht werden, und was als eigene Einnahmen des Enkels bzw. Geschwisterteils zu werten ist. Steht danach der gesamte Unterhaltsbedarf des Enkels bzw. Geschwisterteils fest, ist prüfen, in welchem Verhältnis die vom Versicherten/Rentenbezieher erbrachten Geld-, Sach- und Betreuungsleistungen zum gesamten Unterhaltsbedarf stehen. Der Rentenversicherte/Rentner leistet den überwiegenden Unterhalt des Enkels bzw. Geschwisterteils nicht, wenn bereits die Hälfte des auf den Enkel/Geschwisterteil entfallenden Unterhaltsbedarfs aus dessen Mitteln gedeckt ist. Es reicht für die überwiegende Unterhaltsgewährung nicht aus, dass der "Elternteil" bei einem Vergleich mit den Anteilen, die von den anderen Familienmitgliedern beigetragen werden, den größeren Anteil zum Unterhalt des Enkels bzw. Geschwisterteils beisteuert.

In der Praxis ist die Beurteilung des überwiegenden Unterhaltes schwierig, da sich der Wert der individuellen Betreuungsleistung (Erziehung, Betreuung und Pflege) nicht objektiv feststellen lässt. Aus diesem Grund legen die Rentenversicherungsträger i. d. R. als Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf den Wert der persönlichen Betreuungsleistung für die Ermittlung...

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