Rz. 31

Nach § 17 haben die Träger der Rentenversicherung im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen zu erbringen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 gilt dieses auch bei Kinderrehabilitationen. Nach § 10 Abs. 2 der Kinderreha-Richtlinie können die Leistungen zur Nachsorge auch unter Einbeziehung einer Begleitperson oder von Familienangehörigen erbracht werden.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass die Rentenversicherungsträger im Gegensatz zu den Krankenkassen keine solitäre ärztliche Behandlung und keine solitären Heilmittel usw. zur Verfügung stellen können. Da aber die Rehabilitationsträger die Leistungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität erbringen müssen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden, bedarf es zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs eines Nachsorgeprogramms.

Ein Nachsorgeprogramm ist z. B. das Programm "Intensivierte REhabilitationsNAchsorge – IRENA" (Fundstelle: vgl. Rz. 33), welches bis zu 26 Wochen dauert, aber ausschließlich bei Erwachsenen Anwendung findet. Für Kinder und Jugendliche haben die Rentenversicherungsträger altersgerechte Nachsorgeprogramme zu gestalten. Einzelheiten ergeben sich aus der Komm. zu § 17 SGB IX.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge