Rz. 4

Die Kinderrehabilitation zielt insbesondere darauf ab, die Gesundheit/Gesundung des Kindes/Jugendlichen vorwiegend durch die Einwirkung von nichtärztlichem Heilpersonal positiv zu beeinflussen und das Verhalten des Kindes/Jugendlichen durch Informationen und Anleitungen sowie psychologischer Unterstützung in die richtige Richtung zu lenken (z. B. Ess- und Bewegungsverhalten bei Adipositas). Der Gesetzgeber verspricht sich von der "Kinderrehabilitation" die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung und damit eine wesentliche Besserung/Wiederherstellung der Gesundheit des Kindes im Hinblick auf dessen späteres Arbeits- und Berufsleben (vgl. Gesetzesbegründung zu § 15a SGB VI; BT-Drs. 18/9787 unter Rz. 1). Ziel ist in erster Linie die langandauernde Verbesserung der Gesundheit des Kindes/Jugendlichen. Eine drohende Erwerbseinschränkung im späteren Arbeitsleben wird für den Anspruch nicht gefordert.

Auch spielt es keine Rolle, ob das Kind bzw. der Jugendliche zurzeit erwerbseingeschränkt ist. Deshalb ist bei einem schwersterkrankten Kind/Jugendlichen (z. B. Zustand nach schwerer Herzoperation oder Drogenabhängigkeit) der Anspruch auf die Kinderrehabilitation nach § 15a gegeben, sofern aus gesundheitlicher Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung dessen zukünftige Erwerbsfähigkeit nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. Rz. 12).

Nach der Gesetzesbegründung zu § 15a soll durch die Kinderrehabilitation auch die Erreichung notwendiger Zwischenziele wie Schulfähigkeit und Ausbildungsfähigkeit angestrebt werden.

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