Rz. 1

§ 158 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 wurde durch Art. 1 Nr. 19 WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) zunächst insoweit geändert, als auch die illiquiden Mittel der Schwankungsreserve in die Festsetzung des Beitragssatzes einbezogen wurden, um den Beitragssatz für das Jahr 1997 niedriger bestimmen zu können. Zur Verstetigung (vgl. Rz. 4) der Beitragssatzentwicklung wurde Abs. 1 durch Art. 1 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998), in Kraft seit dem 1.1.1999 (Art. 33 Abs. 1 RRG 1999), neu gefasst. Für die Beitragssätze der Jahre 2000 bis 2003 war jedoch die Übergangsvorschrift des § 287 (i. d. F. des Haushaltssanierungsgesetzes v. 27.12.1999, BGBl. I S. 2534, und des Gesetzes zur Bestimmung der Schwankungsreserve in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten v. 20.12.2001, BGBl. I S. 4010) zu beachten, die dazu führte, dass die am 1.1.1999 in Kraft getretene Verstetigungsregelung erstmals für den Beitragssatz des Jahres 2004 hätte wirksam werden können (vgl. die Komm. zu §§ 287, 287a). Durch das Gesetz zur Bestimmung der Schwankungsreserve wurde für das Jahr 2002 der Korridor, in dem die Rücklagen und Betriebsmittel schwanken dürfen, verringert, um eine Erhöhung des Beitragssatzes zu vermeiden. Die am 1.1.2003 in Kraft getretene Neufassung des § 158 durch Art 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) hat nochmals die Schwankungsreserve gesenkt und enthält nicht mehr die Verstetigungsregelung des Abs. 1 Satz 2 a. F. Seitdem ist § 158 durch das Zweite SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013), durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) sowie durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden; die Schwankungsreserve wurde zur nochmals verringerten Nachhaltigkeitsrücklage. Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde in Abs. 2 Satz 1 die Formulierung "Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" mit Wirkung zum 12.12.2006 ersetzt.

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