Rz. 19

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ist Gegenstand der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation die ärztliche Behandlung. Der Arzt der Rehabilitationseinrichtung ist sozusagen der Lotse für das Rehabilitationsgeschehen. Er hat die Therapien anzuordnen und zu überwachen und trägt die Verantwortung für die Rehabilitationsaktivitäten und den Rehabilitationserfolg (z. B. Motivation und Anleitung, neue Funktionen zu erlernen oder eigene Heilungskräfte zu entwickeln).

Damit übernimmt der Arzt der Rehabilitationseinrichtung die komplette medizinische Verantwortung für den Rehabilitanden während dessen Aufenthaltes in der Rehabilitationseinrichtung. Der Arzt darf sich dabei nicht nur auf allgemeine indikationsbezogenen Therapieansätze konzentrieren; vielmehr hat er in die Therapie wegen der Ganzheitlichkeit der Therapieansätze (vgl. § 4 Abs. 2 SGB IX) die individuellen Besonderheiten eines Rehabilitanden einzubeziehen, z. B. in Bezug

  • auf die Sicherstellung einer dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben,
  • auf eine erfolgreiche seelische Krankheitsverarbeitung des Rehabilitanden sowie
  • auf die Kontextfaktoren, die sich positiv und negativ auf das Rehabilitationsziel bzw. den Rehabilitationserfolg auswirken (Einstellungen und Gewohnheiten des Rehabilitanden, positive oder negative Einflussnahme von anderen Menschen im direkten Umfeld des Rehabilitanden usw.).

Unter der ärztlichen Behandlung versteht man jede Form der ärztlichen Tätigkeit während einer stationären oder ambulanten Rehabilitationsleistung. Sie erstreckt sich z. B. auf

  • die Erstellung der Krankheitsgeschichte (Anamnese),
  • die Feststellung der Diagnose einschließlich dem Patientengespräch,
  • die Festsetzung und ggf. Anpassung des Rehabilitationsplans (Bestimmung der Art, des Umfangs und der Sequenz der einzusetzenden Therapien und sonstigen Maßnahmen),
  • die Anordnung der therapeutischen Maßnahmen,
  • die Durchführung von regelmäßigen (mindestens einmal pro Woche stattfindenden) patientenbezogenen Teambesprechungen,
  • die Kooperation mit vor- und nachbehandelnden Ärzten, Konsiliarärzten und Konsiliardiensten,
  • die Beaufsichtigung der in die Rehabilitation eingebundenen Heilberufe,
  • die Durchführung von Zwischenuntersuchungen und Anpassung des Rehabilitationsplans,
  • das Abschlussgespräch mit dem Versicherten,
  • die Erstellung eines Abschlussberichts mit sozialmedizinischer Beurteilung und Hinweisen für weiterführende Maßnahmen im Rahmen der Nachsorge ("Entlassungsbericht") und
  • die Entscheidung über die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX); hierzu gehört auch das Ausfüllen der entsprechenden Vordrucke aufgrund der zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern geschlossenen "Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 (ehemals § 28) i. V. m. § 71 Abs. 5 SGB IX" (vgl. Komm. zu § 44).
 

Rz. 20

Bei den in Rehabilitationseinrichtungen durchzuführenden ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen ist grundsätzlich die dauernde Anwesenheit des Arztes in der Einrichtung notwendig (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1). Nur wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert, braucht die Einrichtung nicht unter ständiger Verantwortung zu stehen (§ 15 Abs. 2 Satz 2); z. B. kann unter bestimmten Voraussetzungen die ärztliche Gesamtverantwortung bei (Sucht-)Entwöhnungen sowie bei Rehabilitationsleistungen im Bereich der Psychosomatik und Psychotherapie durch den klinischen Diplom-Psychologen/-Psychotherapeuten, der über entsprechende Zusatzausbildungen verfügt, ersetzt werden.

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