Rz. 11

Diese Vorschrift schränkt die Zulässigkeit der Überlassung von Daten seitens der Rentenversicherungsträger an die Datenstelle dadurch ein, dass wiederum auf die Erforderlichkeit zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben verwiesen wird. Zweck dieser Begrenzung war, die Einrichtung großer Zentraldateisysteme bzw. den extensiven Zugriff auf andere Daten der Rentenversicherungsträger durch die Datenstelle zu vermeiden. Damit die Aufgabenerfüllung der Datenstelle jedoch nicht gefährdet wird, regelt Abs. 4 Satz 2, dass Dateien in anonymisierter Form nicht unter diese Einschränkung fallen. Dies gilt jedoch nur, wenn eine Anonymisierung i. S. v. § 67 Abs. 8 SGB X vorliegt, d. h. Daten so verändert worden sind, dass die Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer Person zugeordnet werden können (vgl. auch Störmann, in: Lilge, SGB VI, § 148 Rz. 8, 10). Ein Pseudonymisieren reicht hingegen nicht aus (vgl. § 67 Abs. 8a SGB X sowie Steinbach, NZS 2002 S. 15, 18). Die Gesetzesänderung zum 17.11.2016 hat eine redaktionelle Ungereimtheit des Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Streichung der Worte "oder der Deutschen Rentenversicherung Bund" bereinigt (BR-Drs. 117/16 S. 48).

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