Rz. 3

In Abs. 1 Satz 1 wird der allgemeine Grundsatz genannt, dass die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch die Rentenversicherungsträger zu deren Zwecken nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben und der Erforderlichkeit zulässig sind. Dies bezieht sich jedoch nur auf Daten, die der Rentenversicherungsträger als Sozialleistungsträger erhebt. Soweit er etwa als Arbeitgeber Daten erhebt, gelten nicht die strengen Regeln des SGB, sondern allein die allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften. Diese gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben sind nicht nur solche nach dem SGB VI. Der nachfolgende Katalog in Satz 2 nennt zwar nur Aufgaben nach dem SGB VI, der Grundsatz ist aber so auszulegen, dass alle dem Rentenversicherungsträger übertragenen Aufgaben in Betracht kommen, auch wenn sie sich aus anderen Gesetzen oder aus anderen Büchern des SGB ergeben (BT-Drs. 11/5530 S. 111). Zu den Aufgaben zählen somit auch freiwillige, für die es zwar eine gesetzliche Ermächtigungsnorm geben muss, die jedoch durch autonomes Recht (z. B. Satzungen) ausgestaltet werden. Soweit eine auf eine gesetzliche Ermächtigung beruhende Rechtfertigung fehlt, ist eine Datenverarbeitung verboten.

 

Rz. 4

Hinsichtlich der Begriffe "Sozialdaten, erheben, verarbeiten, nutzen, Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenspeicherung" ist auf die §§ 67 ff. SGB X zu verweisen. Ergänzend ist für den Sonderfall der Sozialdaten Verstorbener die Regelung in § 35 Abs. 5 SGB I zu berücksichtigen.

 

Rz. 5

Die Erforderlichkeit ist ein tragendes Element des Datenschutzes schlechthin. Sie begrenzt die Verarbeitung auf die Notwendigkeit zur aktuellen Aufgabenerfüllung. Die Erforderlichkeit ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Versicherten (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/93) muss die Auslegung des Begriffs Erforderlichkeit zwar auch an Aspekten der Zweck- und Verhältnismäßigkeit gemessen werden, jedoch darf nicht allein auf die Geeignetheit und Zweckmäßigkeit zur Aufgabenerfüllung abgestellt werden (so aber Walloth, in: Hauck/Haines, SGB X, § 67 Rz. 27). Erforderlichkeit ist vielmehr regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Rentenversicherungsträger die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht ohne erarbeitung von Sozialdaten mit einem vertretbaren Zeit- und Verwaltungsaufwand vollständig, zeit- und sachgerecht erfüllen können (Polster, in: KassKomm., SGB VI, § 148 Rz. 6).

 

Rz. 6

Die Erweiterung des Abs. 1 Satz 3 ermächtigt den Rentenversicherungsträger, bestimmte abschließend aufgezählte Daten, die er von der zentralen Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach dem Einkommensteuergesetz erhält, zur Aktualisierung des Versicherungskontos zu nutzen. Diese notwendige Ergänzung von Abs. 1 ist auch sinnvoll, da sie dazu dient, bestimmte Namens- und Anschriftendaten auch im Interesse des Versicherten auf den aktuellen Stand zu bringen.

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