Rz. 2

Der Gesetzgeber hat – ähnlich wie für den Bereich der Krankenversicherung – im SGB VI die für die Rentenversicherung speziellen und wesentlichen Datenschutzvorschriften im Gesetz verankert. Es ist im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung und angesichts des heutigen Stellenwerts der automatischen Datenverarbeitung richtig, einen effektiven Schutz zu gewähren. Dabei bestimmt § 290 Abs. 1 Satz 7 SGB V i. d. F. v. 1.7.2005 zwar, dass für die Bildung der Krankenversicherungsnummer eine verschlüsselte Rentenversicherungsnummer verwendet werden kann, jedoch muss sichergestellt sein, dass Rückschlüsse nicht möglich sind und kein verfassungswidriges allgemeines Personenkennzeichen entstehen kann (vgl. dazu BVerfGE 45 S. 1, 53 ff.). Inhaltlich hat sich durch die Übernahme des schon vorher geltenden, jedoch teilweise nur in Verordnungen enthaltenen Rechts nichts geändert. § 147 wird durch § 35 SGB I sowie §§ 67 ff. SGB X ergänzt. Das allgemeine Sozialdatenschutzrecht ist anwendbar, da es sich bei der Versicherungsnummer um ein Sozialdatum handelt. Die detaillierten Regelungen in §§ 18g und 18f SGB IV gehen allerdings vor. § 147 verschafft dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch insoweit Geltung. Geregelt wird in dieser Vorschrift die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer. Davon zu unterscheiden sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer (vgl. § 148 SGB VI und § 18f SGB IV). Sie gilt nur innerhalb des Rechtsbereichs der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt im Einzelnen die genaue Zusammensetzung der Versicherungsnummer, in welchen Fällen die Datenstelle der Rentenversicherungsträger eine Versicherungsnummer zu vergeben hat und eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Versicherten sowie dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Darüber hinaus bestimmen die zum 1.1.2023 angefügten Abs. 4 bis 6, dass die Datenstelle der Rentenversicherung einen Versicherungsnummernachweis auszustellen hat, bei welchen Veränderungen ein neuer Versicherungsnummernachweis auszustellen ist und dass die Versicherungsnummer auch Anwendung für die Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende findet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge