Rz. 2

§ 145 befasst sich im Wesentlichen mit den Voraussetzungen der Übertragung rentenspezifischer Aufgaben der Rentenversicherungsträger auf die Datenstelle. Aus diesem Grund ist es erforderlich, eine zentrale Stelle zu schaffen, über die sowohl der Datenaustausch innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der mit anderen Institutionen abgewickelt werden kann. Außerdem regelt § 145 die Verwaltung und die Aufgaben der Datenstelle, die bis zum 30.9.2005 vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) verwaltet wurden. Auch werden Fragen des Datenschutzes und der Aufsicht geregelt.

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