Rz. 7

Die Beamten der landesunmittelbaren Rentenversicherungsträger unterliegen – wie andere Landesbeamte – den beamtenrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, in denen der landesunmittelbare Regionalträger seinen Sitz hat. Soweit einem landesunmittelbaren Regionalträger vom zuständigen Landesgesetzgeber das Recht eingeräumt ist, Körperschaftsbeamte zu haben, richten sich die Dienstverhältnisse der jeweiligen Körperschaftsbeamten in ihrer Ausgestaltung nach den betreffenden landesrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechtes.

 

Rz. 8

Landesbeamte werden nach den landesrechtlichen Vorschriften von der Landesregierung oder von der Landesbehörde ernannt und entlassen, der die Befugnisse von der Landesregierung übertragen worden sind. Der Geschäftsführer, sein Stellvertreter und die Mitglieder einer Geschäftsführung müssen Beamte sein.

 

Rz. 9

Unabhängig davon, ob die Beamten eines landesunmittelbaren Regionalträgers die Rechtsstellung von Landesbeamten oder von Körperschaftsbeamten haben, gelten für sie, was ihre Rechte und Pflichten betrifft, dieselben landesrechtlichen Regelungen. Bundes- und Landesbeamte sind gleichgestellt, da die Länder ihr Beamtenrecht dem BRRG angepasst haben.

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