Rz. 10

Für die Rechtsstellung der Beamten der bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger, die Zuständigkeit für ihre Ernennung und Entlassung gelten sämtliche für Bundesbeamte maßgebenden Rechtsvorschriften. Die Beamten dieser Rentenversicherungsträger haben den Status mittelbarer Bundesbeamter (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBG).

 

Rz. 11

Die bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger haben Geschäftsführungen (§ 36 Abs. 4 SGB IV) oder einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

 

Rz. 11a

Nach Abs. 2 Satz 2 sind auf die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen (§ 15ff. BBG) und die Probezeit (§ 9 BBG) nicht anzuwenden, sodass als Mitglieder des Direktoriums auch bisherige Angestellte oder "Quereinsteiger" berufen werden können.

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