Rz. 4

Die in § 14 geregelten Präventionsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sollen u. a. auf die gesundheitliche Verfassung, die individuelle Lebensführung und die Selbstkompetenz des Versicherten einwirken und zur besseren Bewältigung der Arbeitsanforderungen führen. Durch eine möglichst frühzeitige Intervention soll das Grundprinzip des Vorrangs der Prävention gemäß § 3 SGB IX im Rahmen der Aufgabenstellung der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht und der Eintritt von Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten vermieden werden. Konkret sind folgende Ziele vorstellbar:

  • Verdeutlichung der Zusammenhänge zwischen der Lebensführung und der Entstehung und/oder Verschlimmerung von Krankheiten,
  • Verbesserung der gesundheitsbezogenen Kompetenz und Motivation des Erwerbstätigen - insbesondere mit dem Ziel einer Veränderung des bisherigen ungesunden Lebensstils,
  • Förderung der körperlichen Aktivität (Bewegung),
  • Verbesserung des Umgangs mit körperlicher und psychischer Anspannung (Schulung zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz etc.),
  • Erzielung einer angemesseneren Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz,
  • Förderung gesundheitsgerechter Verhaltensweisen,
  • Verbesserung der Körperwahrnehmung sowie
  • Verbesserung der Kompetenz im Umgang mit Schmerzen und Befindlichkeitsstörungen.

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