Rz. 35

§ 13 Abs. 4 verpflichtet die Rentenversicherungsträger, im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen und unter Beteiligung des BMAS verwaltungsmäßige Lösungen zur Abgrenzungsproblematik i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu treffen. Dieses ist durch

  1. die "Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Abs. 4" v. 21.1.1993 (vgl. Rz. 36) und
  2. die Sucht-Vereinbarung (vgl. Rz. 37) geschehen.

Diese Vereinbarungen gehen der Leistungsabgrenzung nach § 14 SGB IX vor; Verfahrensabsprachen bzw. -vereinbarungen zwischen gesetzlichen Leistungsträgern bleiben nämlich von der in § 14 aufgeführten Leistungsabgrenzung unberührt (Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 1, letzter HS SGB IX).

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