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Bei der Gestaltung von Leistungen steht dem Rehabilitationsträger ein Spielraum zu, den er nach eigenem Ermessen ausüben kann. Dabei sind die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften und Normen in dem gebotenen Maße zu berücksichtigen. Eine rechtfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass der Rentenversicherungsträger die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I).

Die Ausübung des Ermessens bezieht sich bei den Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers auf die Frage, welche Leistung unter welcher Bedingung (Art, Form, Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ort) geeignet und am Zweckmäßigsten ist, um den angestrebten Teilhabeerfolg zu erreichen. Maßstab für die Ausübung des Ermessens sind in erster Linie die medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls.

Auch bei seiner Entscheidung über Anträge auf medizinische Rehabilitationsleistungen im Ausland (§ 15 SGB VI i. V. m. § 7 und § 31 SGB IX), z. B. wegen einer Neurodermitiserkrankung am Toten Meer (Israel) oder wegen einer Lungenerkrankung in einer Hochgebirgsklinik (Davos), steht dem Rentenversicherungsträger ein Ermessensspielraum zu. Abgesehen davon, dass die Rehabilitationsleistung im Ausland mindestens die gleiche Qualität und Wirksamkeit wie eine in Deutschland stattfindende Rehabilitationsleistung haben muss, ist die Frage zu beachten, ob die Maßnahme im Ausland entsprechend den Vorgaben des § 31 SGB IX wirtschaftlicher ist. In diesem Zusammenhang ist abzugrenzen, ob eine Maßnahme im Inland mit kürzer anhaltendem Rehabilitationserfolg als ausreichend angesehen werden kann. Kommt der medizinische Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine medizinische Rehabilitationsleistung im Ausland langfristig betrachtet wirksamer und wirtschaftlicher ist, kann sich das Ermessen des Rentenversicherungsträgers in erster Linie nur noch darauf beziehen, ob die Rehabilitationseinrichtung mit ihrem Therapieangebot und der Rehabilitationsort (z. B. klimatische Bedingungen) den Qualitätsanforderungen genügen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG, Urteil v. 6.3.2012, B 1 KR 17/11 R).

Das Auswahlermessen des Rentenversicherungsträgers kann im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit lediglich dahin überprüft werden,

  1. ob die gesetzlichen Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I) überschritten sind oder
  2. ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist

(vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei dieser Prüfung ist es im Falle einer Klage dem Gericht verwehrt, das eigene Ermessen an die Stelle des Ermessens des Kostenträgers zu setzen. Das Gericht kann lediglich die Ermessensentscheidung nach Ermessensnichtgebrauch, Ermessensunterschreitung, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch überprüfen. Es findet somit lediglich eine gerichtliche Rechtskontrolle, aber keine Kontrolle der Zweckmäßigkeit statt (vgl. LSG Hessen, Urteil v. 11.8.2011, L 8 KR 334/10).

Ein Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist (z. B. keine Berücksichtigung von angemessenen Wünschen des Rehabilitanden i. S. d. § 8 SGB IX). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ein Ermessensfehlgebrauch zeichnet sich dadurch aus, dass sachfremde Erwägungen angestellt werden. Diese sind dann gegeben, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die den Zweck der Norm nicht beachten. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch dann vor, wenn nicht alle Gesichtspunkte, die nach der Lage des Falles zu berücksichtigen sind, in die Entscheidung einbezogen werden, so dass ein Abwägungsdefizit gegeben ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.2.2017, L 22 R 888/16 B PKH).

Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind außerdem neben den (verbliebenen) Fähigkeiten des Rehabilitanden die Ausrichtungen, Erkenntnisse und Erfahrungen der Berufsbildungsträger und die jeweilige Arbeitsmarktsituation und -entwicklung von Bedeutung.

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